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Gleichberechtigung am Arbeitsplatz in Bezug auf die geschlechtliche Vielfalt

Sekundäre Darlegungslast

Wie so oft lassen sich die alltäglichen Themen des Lebens nicht in schwarz und weiß unterteilen. So verhält es sich zum Beispiel auch mit der Welt der Geschlechter. Sie wird immer bunter, vor allem lässt sie sich schon längst nicht mehr einfach so in männlich und weiblich gliedern. Wichtig ist insbesondere am Arbeitsplatz Bewusstsein zu schaffen sowie ein Verständnis dafür herzustellen, wie unsere Arbeitnehmer ticken, um Gleichberechtigung sicherzustellen.

Die geschlechtliche Vielfalt in unserer Gesellschaft

Menschen, die sich als nicht-binär wahrnehmen, können nun endlich seit Ende 2018 ohne Geschlechtsangabe oder mit divers als Angabe registriert sein, denn nicht-binär bedeutet, dass die Geschlechtsidentität von Personen weder (ausschließlich) weiblich noch (ausschließlich) männlich sein muss. Nicht selten trifft das auf Unverständnis oder gar Diskriminierung. Aber das Bundesverfassungsgericht betont:

Nicht-binäre Menschen haben ein Anrecht darauf, »in gleichem Maße und in gleicher Selbstverständlichkeit wahrgenommen (zu) werden«. 

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zum Schutz vor Diskriminierung

Diese Gleichberechtigung existiert zwar bereits auf dem Papier, denn nicht-binäre Personen sind, wie jedermann und jederfrau, vom Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ( § 7 AGG) vor Diskriminierungen geschützt. Viel wichtiger ist jedoch, dass sie auch im alltäglichen Miteinander, vor allem auch in Arbeitsverhältnissen, umgesetzt wird. Die derzeit sichtbarste Auswirkung ist das mittlerweile häufig genannte »d« für divers in Stellenausschreibungen. Dieser Zusatz soll dem Verbot von Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren gerecht werden.

Die diskriminierte Person kann zudem nach § 15 AGG Schutzmaßnahmen und Schadensersatz individualrechtlich einfordern. Nicht nur nicht-binäre Menschen, sondern auch transgeschlechtliche und intergeschlechtliche Frauen und Männer sind überdurchschnittlich oft von Diskriminierungen im Arbeitsleben betroffen. Daher sollte der Betriebsrat auch aktiv darauf aufmerksam machen, dass der Arbeitgeber seiner Präventionspflicht nachkommt.

Quellen und weiterführende Literatur

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen den Original-Text des BUND Verlages. Hier finden Sie auch eine Checkliste, wie Betriebsräte sich gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz einsetzen können.

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